Neue Spielregeln bei der Hilfsmittelversorgung
Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Hilfsmittel auf, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine bereits vorhandene Behinderung auszugleichen bzw. die Teilhabe am Leben sicherzustellen. Ein Anspruch kann auch im Rahmen von medizinischen Vorsorgeleistungen bestehen, beispielsweise wenn die Versorgung mit einem Hilfsmittel notwendig ist, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Bei Hilfsmitteln gibt es eine breite Palette von Produkten: Von Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfen über Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen bis hin zu Rollstühlen und Pflegebetten. Aufgrund der Vielfalt der Möglichkeiten ist es sinnvoll, sich im Vorfeld von einem Sanitätshaus beraten zu lassen. Die notwendige Verordnung des Arztes oder der Ärztin kann von dort samt Kostenvoranschlag der Krankenkasse als Antrag auf die Versorgung zugestellt werden.
Inwieweit die Gesundheitsreform 2007 Einfluss auf Versorgungsstrukturen nimmt, haben verschiedene TV-Beiträge thematisiert. Hintergrund bildet das Instrument der Ausschreibung, das die freie Wahl des Sanitätshauses für die Betroffenen einschränkt und Krankenkassen befähigt, ihre Vertragspartner für Hilfsmittel nunmehr auf diesem Wege zu ermitteln. Zunächst noch bis 31. Dezember 2009 können gesetzlich Krankenversicherte zwischen ihrem „bisherigen“ Sanitätshaus und den „Ausschreibungsgewinnern“ bzw. den so festgesetzten Vertragspartnern ihrer Krankenkasse wählen. Ab 1. Januar 2010 entfällt selbst diese Einschränkung und g esetzlich Krankenversicherten bleibt dann keine Wahl mehr. Entweder sie akzeptieren die Versorgung durch den vorgeschriebenen Vertragspartner der Kasse oder sie müssen gegebenenfalls die Hilfsmittelversorgung komplett aus eigener Tasche bezahlen bzw. eine wirtschaftliche Aufzahlung leisten. Bei den bereits durchgeführten Ausschreibungen war der Preis in der Regel das entscheidende Kriterium für den Zuschlag. Qualität scheint dabei nicht immer die vorrangige Rolle zu spielen, wie nachgewiesene Fälle von Fehlversorgungen zeigen.
Der Betroffene kann allerdings auch dann ein Wahlrecht bei Ausschreibungen ausüben, wenn er sein berechtigtes Interesse am Festhalten bzw. an der Wahl seines Leistungserbringers unterstreicht. Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise bei - Entscheidung für eine aufwendigere Versorgung bzw. ein höherwertigeres Produkt-Ersatzbeschaffung eines baugleichen Hilfsmittels - Versorgung aus einer Hand bei einer Vielzahl von Hilfsmitteln - fehlendem Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner der Krankenkasse bzw. die Notwendigkeit durch wohnortnahe Versorgung. Empfehlenswert ist es, im Vorfeld mit dem Leistungserbringer des Vertrauens zu sprechen, ob und welche Mehrkosten entstehen. Die Krankenkasse ist verpflichtet über ihre Vertragspartner sowie über die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge zu informieren.
Betroffene sollten daher ihrer Krankenkasse Mängel und Kritikpunkte an der Hilfsmittelversorgung schriftlich mitteilen und die Krankenkasse bitten, diese zu beheben. Sollte dennoch Unzufriedenheit mit der Versorgung bleiben, kann der Anspruch gegenüber dem Kostenträger mit einem offiziellen, zwingend schriftlich durchzuführenden Widerspruch geltend gemacht werden. Nähere Hintergründe zum Beispiel unter www.buendnis-meine-wahl.de oder www.bvmed.de